Hinweisgeberschutz

Vertrauliches Whistleblowing-Verfahren der secura protect Unternehmensgruppe

Haben Sie etwas Unrechtes gesehen oder erlebt? Wir sind hier, um Ihnen zu helfen. Hier erfahren Sie, wie Sie Missstände sicher und vertraulich melden können.

So können Sie uns einen vertraulichen Hinweis geben

  • Per E-Mail: VorschlagundBeschwerde@secura-protect.de
  • Per Telefon: +49 (0) 151 27711388
  • Per Post: secura-protect GmbH, „Vorschlag und Beschwerde“, Industriestraße 7, 63505 Langenselbold

Bevorzugen Sie eine externe Meldestelle?
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Verfahren und Hinweise der secura protect Unternehmensgruppe zum Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ist ein deutsches Gesetz, das hinweisgebende Personen vor Benachteiligungen und Repressalien schützt, wenn sie im beruflichen Zusammenhang Informationen über mögliche Verstöße melden oder offenlegen. Ziel ist es, Missstände frühzeitig zu erkennen, rechtssicher zu
bearbeiten und sowohl hinweisgebende Personen als auch betroffene Personen angemessen zu schützen. Das HinSchG trat überwiegend am 2. Juli 2023 in Kraft. Es setzt die europäische Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht um.

Die Ziele des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) sind:

  • Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit oder während ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die vorgesehenen Stellen (intern/extern) melden oder offenlegen wollen.
  • Schutz von Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.
  • Das HinSchG kann dazu beitragen, Korruption und andere Straftaten zu verhindern und die Rechtssicherheit für Unternehmen und Behörden zu erhöhen.

Das Verfahren dient zugleich dazu, innerhalb der secura protect Unternehmensgruppe eine transparente, vertrauliche und faire Bearbeitung von Hinweisen sicherzustellen. Es unterstützt die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, ethischer Standards sowie der internen Compliance- und Nachhaltigkeitsanforderungen.

Das HinSchG schützt Hinweise auf folgende Missstände:

  • Strafbewehrte Verstöße
  • Bußgeldbewehrte Verstöße (z.B. bei Vorschriften, die den Schutz von Leib und Leben, der Gesundheit, der Rechte von Beschäftigten oder deren Vertretungsorgane regeln).
  • Sonstige Verstöße gegen Bundes- und Landesrecht sowie gegen unmittelbar geltendes EURecht.
  • Verstöße gegen berufliche Regeln
  • Korruption, Bestechung, Betrug, Interessenkonflikte oder Geldwäsche,
  • Verstöße gegen Datenschutz, Informationssicherheit oder Vertraulichkeit,
  • Verstöße gegen Arbeitnehmer- und Menschenrechte,
  • Diskriminierung, Belästigung oder sonstige schwerwiegende Verstöße gegen den respektvollen Umgang,
  • Verstöße gegen interne Richtlinien, den Verhaltenskodex oder den Lieferantenkodex,
  • sonstige erhebliche Compliance-, Ethik- oder Nachhaltigkeitsverstöße.

Hinweise können an folgende interne und externe Meldestellen gegeben werden:

Generell besteht die Möglichkeit, eine interne oder externe Stelle zu Informieren. In der Regel sollte die interne Stelle bevorzugt werden, da ein einfacherer Ablauf und eine schnellere Bearbeitung gewährleistet sein können.

Interne Meldestelle

Die interne Meldestelle kann folgendermaßen informiert werden:

• per E-Mail an VorschlagundBeschwerde@secura-protect.de
• per Telefon (mündlich, per SMS), die Nummer lautet: +49 (0) 151 27711388
• per Post -vertraulich- an secura-protect GmbH, „Vorschlag und Beschwerde“, Carl-Friedrich-Benz-Str. 9, 63505 Langenselbold

Externe Meldestellen

Hinweisgebende Personen können sich auch direkt an eine externe Meldestelle wenden. Dies ist auch möglich, ohne zuvor die interne Meldestelle von secura protect zu nutzen oder wenn festgestellt wurde, dass der internen Meldung nicht abgeholfen wurde.

Die externen Stellen lauten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz:

  • Externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz, § 19 HinSchG.
    Meldeseite Online-Meldung: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html
  • Externe Meldestellen der Länder, § 20 HinSchG
    Die Bundesländer können eigene externe Meldestellen für Meldungen einrichten, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen. Ein zentraler bundesweit einheitlicher Melde-Link besteht hierfür nicht. Soweit ein Sachverhalt eine Landes- oder Kommunalverwaltung betrifft, sollte die zuständige Landesbehörde bzw. deren Hinweisgeberstelle geprüft werden.
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 21 HinSchG
    Zuständig insbesondere für bestimmte Hinweise im Bereich Finanzdienstleistungen, Finanzaufsicht, Wertpapieraufsicht und vergleichbare Sachverhalte. Meldeseite / Informationen für Hinweisgebende: https://www.bafin.de/DE/die-bafin/whistleblower/whistleblower_node.html
  • Bundeskartellamt, § 22 HinSchG
    Zuständig insbesondere für Hinweise zu bestimmten Verstößen gegen Wettbewerbsrecht bzw. kartellrechtliche Vorgaben.
    Meldeseite / Informationen für Hinweisgebende: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Aufgaben/Kartelle/HinschG/HinschG_node.html

Verfahren bei internen Meldungen

  • Die hinweisgebende Person hat die Möglichkeit, mündlich, in Textform (ohne eigene Unterschrift), schriftlich und anonym zu informieren. Bei einer  anonymen Meldung ist eine Rückmeldung zum weiteren Sachstand nur möglich, wenn ein geeigneter Kommunikationsweg angegeben wird. Auf Wunsch der hinweisgebenden Person wird innerhalb angemessener Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit der internen Meldestelle ermöglicht. Diese kann nach
    Abstimmung auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, sofern Vertraulichkeit und Datenschutz gewährleistet sind.
    -> Bitte geben Sie nur solche Meldungen und Beschwerden an, von denen Sie sicher sind, dass die mitgeteilten Tatsachen der Wahrheit entsprechen. Von bewusst wahrheitswidrigen Behauptungen bzw. unwahren Tatsachen ist Abstand zu nehmen, weil dies u.U. eine Strafbarkeit für die hinweisgebende Person begründen kann. In Zweifelsfällen kennzeichnen Sie ihre Meldung als Vermutung oder Aussage dritter Personen.
  • Die interne Meldestelle bestätigt direkt – innerhalb 7 Tage nach Erhalt - den Eingang des Hinweises, sofern eine Kontaktmöglichkeit besteht. Die interne Meldestelle prüft, ob der gemeldete Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Verfahrens fällt und ob die Meldung hinreichend stichhaltig ist. Soweit erforderlich und möglich, kann sie weitere Informationen von der hinweisgebenden Person anfordern.
  • Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von 3 Monaten nach Bestätigung des Eingangs eine Rückmeldung, sofern eine Kontaktmöglichkeit besteht. Diese umfasst die Informationen über geplante, sowie bereits ergriffene Folgemaßnahmen und deren Gründe. Falls keine Eingangsbestätigung erfolgen konnte, erfolgt eine Rückmeldung spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung, sofern eine  Kontaktmöglichkeit besteht.
  • Rückmeldung erfolgen nur, insoweit sie die internen Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berühren und die Rechte der Personen, die Gegenstand  der Meldung sind oder in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigen. Geeignete Folgemaßnahmen können insbesondere interne  Untersuchungen, die Einbindung zuständiger Fachbereiche, die Abstellung festgestellter Verstöße, organisatorische oder arbeitsrechtliche Maßnahmen, Anpassungen interner Prozesse oder Richtlinien, Schulungsund Sensibilisierungsmaßnahmen, die Weiterleitung an zuständige Stellen sowie der Abschluss des Verfahrens bei fehlender Stichhaltigkeit oder fehlendem Anwendungsbereich sein.

Schutz vor Repressalien

secura protect schützt hinweisgebende Personen, die in gutem Glauben eine Meldung abgeben, vor Benachteiligungen und Repressalien. Unzulässig sind insbesondere Kündigung, Herabstufung, Versagung von Beförderung, Einschüchterung, Mobbing, Diskriminierung, negative Leistungsbeurteilungen,  Benachteiligung bei Arbeitszeiten, Versetzung oder sonstige Nachteile, die im Zusammenhang mit einer Meldung stehen.

Der Schutz gilt auch für Personen, die hinweisgebende Personen unterstützen, sowie für weitere Personen, die nach den gesetzlichen Vorgaben geschützt sind. Bewusst unwahre Meldungen oder vorsätzlich falsche Tatsachenbehauptungen sind vom Schutz nicht umfasst und können rechtliche Konsequenzen haben.

Vertraulichkeit und Datenschutz

Alle eingehenden Meldungen und damit verbundenen Informationen werden vertraulich behandelt und unterliegen dem Datenschutz. Die mit der Entgegennahme und Bearbeitung von Meldungen beauftragte Personen sind zur Vertraulichkeit verpflichtet und beachten die geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die Identität der hinweisgebenden Person, der von einer Meldung betroffenen Person sowie sonstiger in der Meldung genannter Personen wird vertraulich behandelt. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig oder erforderlich ist. Der Zugriff auf eingehende Meldungen und die dazugehörige Dokumentation ist auf die zuständigen und ausdrücklich autorisierten Personen beschränkt. Alle Informationen werden vertraulich behandelt und unterliegen dem Datenschutz. -> Datenschutzerklärung

Vertraulichkeitsgebot

Die Meldestelle hat die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:

  • hinweisgebende Person
  • Personen, die Gegenstand der Meldung sind
  • sonstige in der Meldung genannten Personen

Die Identität darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Die Vertraulichkeit gilt während des gesamten Verfahrens, insbesondere bei Entgegennahme, Prüfung, Bearbeitung, Dokumentation und Folgemaßnahmen.

Verarbeitung personenbezogener Daten

  • Die Meldestellen sind befugt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist (= Rechtsgrundlage)
  • Personenbezogene Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Entgegennahme, Prüfung, Bearbeitung, Dokumentation und Nachverfolgung der Meldung erforderlich ist.
  • Dies gilt auch für besondere Kategorien personenbezogener Daten. In diesem Fall hat die Meldestelle spezifische und angemessene Maßnahmen zur  Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen.

Dokumentation der Meldungen

  • Die für die Entgegennahme von Meldungen zuständige Personen haben alle eingehenden Meldungen in dauerhafter abrufbarer Weise unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebots zu dokumentieren.
  • Die Dokumentation erfolgt so, dass Vertraulichkeit, Datenschutz und Nachvollziehbarkeit des Verfahrens gewährleistet sind.
  • Bei telefonischen Meldungen oder Meldungen mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung darf eine Tonaufzeichnung oder ein Wortprotokoll nur mit Einwilligung der hinweisgebenden Person erfolgen.
  • Liegt die Einwilligung nicht vor, ist die Meldung durch eine zuständige Person mit Hilfe einer inhaltlichen Zusammenfassung (Inhaltsprotokoll) zu dokumentieren.
  • Die Dokumentation ist 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen.
  • Ausnahme: Längere Aufbewahrung, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist.

Folgemaßnahmen der internen Meldestelle

Folgemaßnahmen stellen sicher, dass eingegangene Hinweise geprüft, bewertet und bei Bedarf mit geeigneten Maßnahmen weiterverfolgt werden.

  • Interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren.
  • Die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen.
  • Das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen.
  • Einbindung zuständiger Fachbereiche, z. B. Personal, Datenschutz, Compliance, Arbeitsschutz oder Qualitätsmanagement,
  • Abstellung festgestellter Verstöße,
  • arbeitsrechtliche, organisatorische oder prozessuale Maßnahmen,
  • Anpassung interner Richtlinien oder Prozesse,
  • Schulungs- oder Sensibilisierungsmaßnahmen,
  • Weiterleitung an zuständige Behörden, soweit erforderlich.

Für weitere Informationen zum Hinweisgeberschutzgesetz bitte wir Sie, den folgenden Link zu benutzen:
>https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/index.html.

Diese Verfahrensanweisung wird regelmäßig, mindestens jährlich, auf Aktualität, Wirksamkeit und Übereinstimmung mit den gesetzlichen Anforderungen überprüft und bei Bedarf angepasst.

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