Allgemeine Geschäftsbedingungen secura protect

1. Allgemeine Dienstausführung

secura protect erbringt Sicherheitsdienstleistungen gemäß § 34a GewO.
(1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als Revier-, Objektschutz- oder Sonderdienst aus.

a) Der Revierdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

b) Der Separat- / Objektschutzdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Sicherheitsmitarbeiter/in, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt ist / sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.

c) Zu den Sonderdiensten gehören z. B. Personalkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Sicherungsposten der DB AG, der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen) sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Sicherheitsunternehmen (im Folgenden: Unternehmen) werden in besonderen Verträgen vereinbart.

(3) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 7. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Sicherheitsunternehmen.

(4) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

2. Weisungsrecht

Die Auswahl der Mitarbeiter und das Weisungsrecht liegen – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – allein bei secura protect. Der Auftraggeber wird davon absehen, die Mitarbeiter von secura protect in den eigenen Betrieb einzugliedern oder ihnen Weisungen zu erteilen. Bei einem Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt der Auftraggeber secura protect von dadurch entstehenden Nachteilen frei.

3. Dienst-/Alarmanweisung

(1) Einzelheiten hinsichtlich der personellen Dienstleistung sind in einer Dienst-/Alarmanweisung festgelegt. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese unverzüglich nach Abschluss des Vertrages als weiteren Vertragsbestandteil in schriftlicher Form und von beiden Vertragspartnern gegengezeichnet zu erstellen. secura protect wird einen entsprechenden Entwurf fertigen und diesen dem Auftraggeber zur Mitwirkung und/oder Gegenzeichnung übersenden.

(2) Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Gegenzeichnung oder zur Mitwirkung bei der Erstellung der Dienst-/Alarmanweisung vor Aufnahme der personellen Dienstleistung nicht nachkommen, so kann secura protect die Dienstleistung entsprechend ihrem Entwurf der Dienst-/Alarmanweisung oder mangels eines solchen in der Art und Weise erbringen, wie sie dies für sachdienlich hält.

(3) Aus Schäden, die hierdurch entstehen, kann der Auftraggeber keinerlei Rechte herleiten. Dies gilt auch, soweit sich im Zuge der Vertragsausführung die Leistungsinhalte derart verändern, dass eine Deckung durch die im Wach- und Sicherheitsgewerbe üblicherweise bestehende Betriebshaftpflichtversicherung nicht gegeben ist.

(4) Für Schäden, die bis zum Zeitpunkt einer unterzeichneten Dienst-/Alarmanweisung entstehen, besteht die Vermutung der verschuldeten Schadensverursachung durch den Auftraggeber. Dem Auftraggeber wird das Recht zum Beweis des Gegenteils eingeräumt.

(5) Änderungen und Ergänzungen der Dienst-/Alarmanweisung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

(6) Soweit unvorhergesehene Gefahrensituationen es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstvorrichtungen Abstand genommen werden.

4. Bekleidung und Ausrüstung

(1) secura protect stattet ihre Mitarbeiter für den Einsatz mit einheitlicher Dienstkleidung aus.

(2) Ausrüstungsgegenstände, wie Wächterkontrollsysteme und andere Kontrollsysteme, Schusswaffen, Funkgeräte, Kraftfahrzeuge usw., werden nach entsprechender Vereinbarung gegen ein gesondert zu entrichtendes Entgelt zur Verfügung gestellt.

5. Aufenthaltsräume

Der Auftraggeber verpflichtet sich, geeignete Räume für die Mitarbeiter von secura protect kostenlos zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass für die Benutzung der Räume sowie für die Begehung des Objekts alle gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

6. Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften

(1) Sollte Gegenstand des Auftrages die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten sein, ist der Auftraggeber verantwortlich im Sinne von Art. 28 DSGVO und hat die diesbezüglichen Prozesse gesetzeskonform zu gestalten.

(2) secura protect ist berechtigt, Vertragsdaten des Auftraggebers nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

(3) Der Auftraggeber hat Kenntnis davon und erklärt sich damit einverstanden, dass secura protect alle eingehenden Telefongespräche bei der Notruf- und Serviceleitstelle zum Zwecke der Sicherheit aufzeichnet. Die Gespräche werden für die Dauer von drei Monaten gespeichert. Die Aufzeichnungen werden ausschließlich für Zwecke der Sicherheit und Nachvollziehbarkeit benutzt. Die Aufzeichnung erfolgt in Umsetzung der Norm DIN EN ISO 50518. Der Auftraggeber bestätigt, dass sämtliche Personen, die er dazu bestimmt und legitimiert hat, mit der Notruf- und Serviceleitstelle zu kommunizieren (insbesondere vom Auftraggeber benannte Kontaktpersonen), Kenntnis davon haben und damit einverstanden sind, dass secura protect alle eingehenden und ausgehenden Telefongespräche bei der Notruf- und Serviceleitstelle zum Zwecke der Sicherheit aufzeichnet.

(4) Zur Entscheidung über Begründung, Durchführung oder Beendigung von Vertragsverhältnissen verwendet secura protect Wahrscheinlichkeitswerte – Inanspruchnahme von Auskunfteien –, die mittels Verfahren gemäß § 31 BDSG unter Nutzung von Anschriftendaten natürlicher Personen ermittelt werden.

(5) Die Tätigkeiten der Mitarbeiter von secura protect unterliegen den für den jeweiligen Auftraggeber geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts. Die sich daraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen vollumfänglich auch dem Auftraggeber, unbeschadet der Pflichten von secura protect.

(6) secura protect sichert zu, die Bestimmungen der ILO Kernarbeitsnormen und -Konventionen der Vereinten Nationen zur Verhinderung von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Fronarbeit und/oder Schwarzarbeit in ihrer jeweils gültigen Fassung einzuhalten und ihre Lieferanten und Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.

(7) Des Weiteren erklärt secura protect, sämtliche für sie einschlägigen umweltrechtlichen Vorschriften einzuhalten sowie den Umweltschutz zu fördern.

7. Haus- und Festnahmerecht

Der Auftraggeber überträgt die ihm zustehenden Haus- und Festnahmerechte während der Kontrollen auf die Mitarbeiter von secura protect.

8. Schlüssel- und Notfallvorschriften

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos unter Angabe der Schlüssel-Nr., der Schlüsselzahl, des Herstellers und der Bezeichnung (General /Haupt/Gruppen-/Einzelschlüssel) auf der Schlüsselquittung an den von secura protect benannten und Schlüsselentgegennahme autorisierten Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Auftraggeber gibt secura protect Namen und Anschriften sowie die Reihenfolge der im Falle einer Gefährdung des Objekts – auch nachts – telefonisch zu benachrichtigenden Mitarbeiter bekannt. Änderungen müssen secura protect umgehend mitgeteilt werden. Diese werden in die bestehende Dienst-/Alarmanweisung aufgenommen.

(3) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet das Unternehmen im Rahmen der Ziffer 13.

(4) Der Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmen umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen das Unternehmen über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

9. Ausführung durch andere Unternehmen

secura protect ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten anderer – gemäß § 34a GewO zugelassener – Unternehmen zu bedienen. Handelt es sich bei dem zwischen secura protect und dem Kunden abgeschlossenen Rechtsgeschäft um eines höchstpersönlicher Art, ist der Kunde berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

10. Höhere Gewalt

Im Kriegs-, Terror- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann secura protect den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

11. Verzug

(1) Bei Zahlungsverzug ruhen die Leistungsverpflichtungen von secura protect nebst ihrer Haftung für einfache Fahrlässigkeit, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.

(2) Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Vertragsleistungen in Verzug, so kann secura protect bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. secura protect kann - sofern sie den Schaden nicht im Einzelnen nachweist - als Schaden für jede nicht abgenommene Sicherungsstunde einen Betrag in Höhe von 30 % des Stundenverrechnungssatzes beziehungsweise der vereinbarten Pauschale beanspruchen. Der Auftraggeber hat allerdings das Recht, nachzuweisen, dass secura protect durch den Annahmeverzug kein Schaden oder nur ein Schaden in geringerer Höhe entstanden ist.

12. Loyalitätsklausel

Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine Mitarbeiter, die secura protect zur Erledigung ihrer Sicherheitsaufgaben im Betrieb des Auftraggebers einsetzt, während der Laufzeit des Vertrages und sechs Monate nach Beendigung des Vertrages abzuwerben und/oder für Aufgaben in seinem Unternehmen einzusetzen. Verstößt der Auftraggeber dagegen, so verpflichtet er sich, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,- Euro für jeden abgeworbenen Arbeitnehmer zu zahlen.

13. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) secura protect haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von secura protect, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Haftet secura protect für leichte Fahrlässigkeit, beschränkt sich die Haftung auf folgende Haftungshöchstsummen:

  • Euro 2.500.000,- für Sachschäden pro Schadensfall
  • Euro 250.000,- für das Abhandenkommen bewachter Sachen pro Schadensfall
  • Euro 250.000,- für das Abhandenkommen von Sachen als Folge von Nicht-/Fehlfunktion von Gefahrenmeldeanlagen
  • Euro 250.000,- für Schlüsselschäden pro Schadensfall
  • Euro 250.000,- für reine Vermögensschäden
  • Euro 250.000,- für Vermögensschäden bei Verletzung von Datenschutzgesetzen
  • Euro 250.000,- für Tätigkeits-/Bearbeitungsschäden
  • Euro 2.500.000,- für Umwelthaftpflichtschäden

(2) Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(3) Soll secura protect zur Durchführung der vertragsgemäßen Leistung ein Kraftfahrzeug des Auftraggebers benutzen, ist der Auftraggeber verpflichtet, für das Kraftfahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von höchstens € 500,- auf eigene Kosten abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die Haftung von secura protect für an dem Kraftfahrzeug des Auftraggebers verursachte Schäden ist auf diese vereinbarte Selbstbeteiligung sowie den etwaigen Verlust eines Schadensfreiheitsrabatts beschränkt. Vorstehendes gilt auch dann, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zum Abschluss einer Vollkaskoversicherung nicht nachgekommen ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit der Vollkaskoversicherer aufgrund einer Pflichtverletzung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung in der jeweils aktuellen Fassung von seiner Leistungspflicht ganz oder teilweise befreit ist und secura protect dies zu vertreten hat.

(4) secura protect haftet nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass Alarmgaben mit privaten Übertragungseinrichtungen über Kommunikationsnetze mangels Herstellung der Verbindung oder Übermittlung der Meldungen nicht weitergeleitet werden. Ansprüche gegen den Netzbetreiber bleiben hiervon unberührt.

(5) Der Auftraggeber sichert secura protect zu, keine General- oder Hauptschlüssel zu übergeben, sofern dies zur Ausführung der Dienstleistung nicht zwingend erforderlich ist. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet secura protect bei einem Verlust dieses Schlüssels, den er zu vertreten hat, nur für den Schaden, der durch den Verlust des erforderlichen Schlüssels eingetreten wäre.

(6) Nutzt secura protect im Rahmen der Durchführung des Auftrages IToder sonstige Kommunikationseinrichtungen des Aufraggebers, ist dieser verpflichtet, die Zugriffsberechtigungen auf das für die Durchführung der auftragsgemäßen Leistung zwingend erforderliche Maß zu beschränken (wie mittels Vergabe von Passwörtern, Einschränkung von Administrations- oder sonstigen Zugriffsrechten sowie Sperrung von Internetzugängen). Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet secura protect nur bis zur Höhe des Schadens, welcher bei Einräumung der zwingend erforderlichen Zugriffsberechtigungen sowie Zugriffsmöglichkeiten eingetreten wäre.

(7) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die von secura protect abgeschlossene Haftpflichtversicherung den Auftraggeber nicht davon befreit, eine eigene Sachversicherung abzuschließen.

14. Mängelanzeige und Anzeige von Schadensersatzansprüchen

(1) Etwaige Mängel sind vom Auftraggeber innerhalb von einem Monat nach Kenntniserlangung secura protect anzuzeigen. Dies gilt nicht, soweit der Mangel in der Verwaltung von secura protect bekannt ist.

(2) Soweit der Auftraggeber es schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber secura protect anzuzeigen, ist eine Geltendmachung von Mängelansprüchen ausgeschlossen.

(3) Unbeschadet der Regelung unter Absatz (I) und (II) hat der Auftraggeber Schadensersatzansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses schriftlich gegenüber secura protect anzuzeigen. Die erforderliche Kenntnis ist erst dann gegeben, wenn der Auftraggeber erkannt hat oder erkennen musste, dass secura protect als Ansprechpartner in Betracht kommt. Ist der Auftraggeber Verbraucher, ist für die Anzeige statt der Schriftform die Textform ausreichend.

(4) Nach Ablauf der Frist kann ein Schadensersatzanspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

15. Gerichtliche Geltendmachung von Haftungsansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

16. Zahlung des Entgelts

(1) Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist das Entgelt für Leistungen aus den Verträgen oder sonstigen Pauschalabrechnungen – soweit nichts anderes vereinbart wurde - monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag eines Monats zu zahlen. Das Entgelt für Leistungen aus Verträgen, die auf Stundenbasis abgerechnet werden, ist sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug fällig. Der Rechnungsbetrag ist spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang zu zahlen.

(2) secura protect ist berechtigt, Rechnung auf elektronischem Wege per E-Mail zu stellen, es sei denn, der Auftraggeber widerspricht einer elektronischen Rechnungsstellung ausdrücklich. Der Auftraggeber gibt secura protect zum Zwecke der elektronischen Rechnungsstellung eine E-Mail-Adresse bekannt, an die secura protect die Rechnung versendet. Der Auftraggeber hat für die Erreichbarkeit der angegebenen E-Mail-Adresse Sorge zu tragen und secura protect eine Änderung der zur Rechnungsstellung anzusprechenden E-Mail-Adresse unverzüglich mitzuteilen. K secura protect bleibt zudem jederzeit berechtigt, die Rechnung auf Papier postalisch zu übermitteln.

(3) Änderungen der für die Rechnungslegung erforderlichen Daten hat der Auftraggeber secura protect unverzüglich mitzuteilen. Unterbleibt die Mitteilung und wird deswegen die erneute Ausstellung einer oder mehrerer Rechnungen erforderlich, so ist secura protect berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro betroffener Rechnung zu berechnen.

(4) Der Auftraggeber ist nur zur Aufrechnung unstrittig oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigt.

(5) Für Leistungen an gesetzlichen Feiertagen sowie am 24.12. und 31.12. eines jeden Jahres wird ein Feiertagszuschlag von 100% in Rechnung gestellt. Ansonsten werden die Zuschläge nach den tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen mit dem Auftraggeber verrechnet.

(6) Wird secura protect über den ursprünglichen Auftrag hinaus mit weiteren Zusatzleistungen beauftragt, gelten für den Zusatzauftrag die Preise des Hauptauftrages mit einem Zuschlag von 25%.

(7) Für den Fall der Zahlung mittels SEPA-Basislastschriftverfahren vereinbaren die Parteien den Zugang der Vorabinformation (Pre-Notification) bis zu einem Tag vor Fälligkeit.

(8) Sofern zur Rechnungslegung Leistungsnachweise seitens secura protect zu erbringen sind, gelten diese als vollständig und richtig, wenn der Auftraggeber nicht binnen zwei Tagen ab deren Zugang berechtigte Einwendungen gegenüber secura protect in Textform erhebt.
Sofern der Auftraggeber besondere Angaben (Bestellnummer, purchase order number) auf der Rechnung für seine Geschäftsprozesse benötigt, müssen die Angaben secura protect mindestens 15 Tage vor Rechnungsstellung in Textform mitgeteilt werden. Andernfalls werden die Rechnungen von secura protect ohne die Angaben erstellt. In Fällen nicht rechtzeitiger Mitteilung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Rechnungen wegen fehlender Angaben zu widersprechen und Zahlungen zurückzuhalten.

17. Preisänderung

(1) Im Falle der Veränderung/Neueinführung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, von gesetzlichen Steuern (mit Ausnahme der Umsatzsteuer), Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten oder sonstigen gesetzlichen Veränderungen, erhöht sich der vereinbarte Preis um den gleichen Prozentsatz, wie die vorgenannten Kosten erhöht werden, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das gilt nur bei Dauerschuldverhältnissen.

(2) Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm ein Kündigungsrecht zu, sofern die Preiserhöhung über 5 % p. a. liegt. Dieses Kündigungsrecht hat er innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung schriftlich gegenüber secura protect auszuüben.

(3) Bei Alarmaufschaltungen entstehen einmalige Anschlussgebühren. Zusätzliche laufende, vom Auftraggeber zu tragende Gebühren entstehen durch die Inanspruchnahme von angemieteten Standardfestverbindungen oder anderen Anschlussarten des Netzanbieters. Diese Kosten sowie die Aufwendungen aufgrund möglicher Änderungen an der Übertragungsanlage sind vom Auftraggeber zu tragen bzw. werden dem Auftraggeber als durchlaufender Posten zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von € 25,-, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, und der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt.

(4) Die aufgrund von Rufnummern- und Kennzahlenänderungen oder Hörtonänderungen des Wahlsystems notwendig werdenden Änderungen an den Kommunikationsnetzeinrichtungen des Auftraggebers sind, ungeachtet der Ursache, von diesem auf eigene Kosten und eigenes Risiko zu veranlassen und durchzuführen.

18. Vertragsbeginn

Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung in Textform zugeht.

19. Vertragslaufzeit

(1) Der Vertrag wird mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung bei dem Auftraggeber rechtswirksam, spätestens jedoch, wenn mit der vereinbarten Dienstleistung begonnen wird.

(2) Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, läuft der Vertrag auf zwei Jahre. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein Jahr. Ist der Kunde kein Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein halbes Jahr.

(3) Kündigungen bedürfen der Schriftform. Ist der Auftraggeber Verbraucher, bedürfen Kündigungen und sonstige einseitige Erklärungen, die secura protect gegenüber abzugeben sind, der Textform.

19.1 . Vorzeitige Vertragsauflösung

(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

(2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

20. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

20. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

21. Gerichtsstand und Erfüllungsort

(1) Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;

b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege desMahnverfahrens geltend gemacht werden.

(3) Abweichend von der vorstehenden Gerichtsstandsvereinbarung ist secura protect auch berechtigt, den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

22. Information zur Verbraucherstreitbeilegung

secura protect ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

23. Haftpflichtversicherung und Nachweis

secura protect ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692) geändert worden ist.

24. Sonstiges

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Auftraggeber oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise aufgrund der Abweichung von Bestimmungen unwirksam sein oder werden, die nicht dem Schutze des Vertragspartners dienen, wird die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

(3) secura protect ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn auf Seiten des Auftraggebers Zahlungsunfähigkeit eintritt, dieser Insolvenz anmeldet, eine Insolvenzanmeldung unmittelbar bevorsteht oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass sich der Auftraggeber mit mehr als zwei aufeinander folgenden Monaten mit der Zahlung des vereinbarten Entgelts oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe von zwei Monatsentgelten in einem Zeitraum von über zwei Monaten in Verzug befindet.

(4) Die Parteien verpflichten sich, Informationen, insbesondere unternehmensbezogene oder personenbezogene Daten, die sie unmittelbar oder mittelbar im Rahmen der Vertragsbeziehung von der jeweils anderen Partei erlangen, vertraulich zu behandeln. Sie werden Informationen Dritten nicht zugänglich machen und ausschließlich zu vertraglich vorgesehenen Zwecken verwenden. Eine weitergehende Verwendung von Informationen oder ihre Weitergabe an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei.

25. Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. F, Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).

AGB Änderungen bzw. Ergänzungen

Änderung bzw. Ergänzung der Liefer- und Zahlungsbedingungen:

  • Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, mit denen sich unser Kunde bei Auftragserteilung einverstanden erklärt, und zwar ebenso für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind. Wird der Auftrag abweichend von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten auch dann nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen, selbst wenn wir nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
  • Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
  • Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  • Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz der Firma oder Frankfurt am Main.
  • Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
  • Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Debitor ist Verbraucher.
  • Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR FACTOREM GmbH, Hauptstraße 131 - 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR FACTOREM GmbH übertragen.
  • Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Für Warenlieferungen gilt:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen, die uns gegen den Kunden zustehen, unser Eigentum. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Kunden gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Kunden bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund (auch gegen Dritte) entstehen, tritt uns der Kunde bereits jetzt sicherungshalber ab.

Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware  (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.

Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an.

Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.

Stand: 02/2021

Copyright © 2024 secura protect Holding GmbH

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